Die ECT Countertrading Handel Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Girardigasse 2 / 48, 49; 1060 Wien, Firmenbuch 210010p, (in der Folge kurz "ECT" genannt) gibt hiermit Ihre AGB wie folgt bekannt:
Art.1 - Tätigkeit von ECT
1. ECT verwendet ein EDV gestütztes System, das den Teilnehmern zur Verfügung steht. ECT haftet nicht für die Richtigkeit der im Auftrag von Teilnehmern übermittelten Daten. Rechtsbeziehungen aufgrund von Lieferungen und Leistungen entstehen nur zwischen den jeweiligen Teilnehmern eines Austauschs.
2. ECT wird vom Teilnehmer ermächtigt und beauftragt, Buchungsstellen, Kreditprüfer und Treuhand-Substituten für tieferstehend beschriebene Aufgaben einzusetzen.
Art.2 - Beitritt
Mit der umseitigen Beitrittserklärung anerkennt der Teilnehmer diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge kurz AGB) und erklärt, sie gelesen, verstanden und ausgehändigt erhalten zu haben. Der Teilnehmer tritt dem Austauschkreis der anderen Teilnehmer bei, um Austauschverträge abzuschließen. Er erklärt, diese Verträge nur im Rahmen seines Unternehmens und nicht als Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes abzuschließen und ECT wie auch die anderen Teilnehmer bei Nichtzutreffen dieser Erklärung schad- und klaglos zu halten. Mit der Beitrittserklärung beginnt für den Teilnehmer das Geschäftsjahr, woran sich die Folgejahre anschließen. ECT behält sich vor, die AGB zu ändern. Sofern ein Teilnehmer nicht binnen 14 Tagen ab Bekanntgabe der geänderten AGB dem Inhalt widerspricht, gelten sie als von ihm genehmigt. Der Teilnehmer ist mit der Übermittlung aller für ihn relevanten Mitteilungen durch ECT im automationsgestützten Datenverkehr einverstanden, worunter auch Hinweise auf für die Teilnehmer wichtige Bekanntmachungen auf der von ECT organisierten Internetseite zu verstehensind.
Art.3 - Datenschutz
Der Teilnehmer erteilt ECT sein Einverständnis zur Speicherung und Übermittlung seiner personenbezogenen Daten soweit dies nach dem Datenschutzgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung erforderlich und zulässig ist. Dies betrifft alle für die aktive Teilnahme am Austauschkreis notwendigen und nützlichen Daten. In diesem Umfang darf ECT die Daten auch zu eigenen Werbezwecken speichern und verwenden.
Art.4 - Buchungsstelle
Als Teilnehmer am Pool ist eine registrierte Firma berechtigt, Waren/Dienstleistungen anderer ECT Teilnehmer durch Eintragung auf seiner online Saldoübersicht zu beziehen, ohne für diese Waren/Dienstleistungen bar bezahlen zu müssen. Als Gegenleistung bietet der Registrierte seine eigenen Waren/Dienstleistungen anderen Teilnehmern am Pool zum Bezug an. Es darf keinerlei Aufschlag berechnet werden. Die Waren oder Dienstleistungen werden vom Verkäufer online angeboten. Alle Geschäfte und Transaktionen werden zwischen den registrierten Teilnehmern abgewickelt und nicht mit ECT. ECT ist nicht Käufer oder Verkäufer der Waren oder Leistungen.
ECT übernimmt auch keinerlei Haftung und Garantie für gehandelte Waren oder Dienstleistungen. Im Falle von Unstimmigkeiten bei einem Geschäft können die online Kommunikationsmöglichkeiten benutzt werden, es ist aber immer direkt der Geschäftspartner und nicht ECT zu kontaktieren. ECT übernimmt auch keinerlei Haftung für die Richtigkeit der online angebotenen Waren/Leistungen/links zu anderen World Wide Web Seiten und Preisen. ECT hat das Recht, aber nicht die Pflicht, Angebote zu ändern oder zu löschen, sollten diese nicht mit den gesetzlichen Bestimmungen übereinstimmen.
ECT nimmt auch keinerlei Einfluss und Kontrolle auf Vereinbarungen, Lieferbedingungen, Versand und Versandkosten und Preisgestaltung der angebotenen Waren/Leistungen der registrierten Teilnehmer.
Art.5 - Geschäfte im Austauschkreis
Der Teilnehmer ist berechtigt, Waren und Dienstleistungen oder eine Wertquote davon bargeldlos zu beziehen, sofern er den anderen Teilnehmern im Gegenzug unter seinem Namen Waren und Dienstleistungen oder eine Wertquote davon zum bargeldlosen Bezug durch Austausch anbietet. Er nimmt zur Kenntnis, dass das Funktionieren des Systems seine Mitwirkung durch die regelmäßige Übermittlung seines aktuellen Angebots und seines Bedarfs sowie aller für ECT und die anderen Teilnehmer relevanten Änderungen in seinem Bereich, erfordert. Der Teilnehmer verpflichtet sich, Beträge bis zu einem Auftragswert von 3.500 Euro, zur Gänze über den bargeldlosen Verkehr der ECT zu verrechnen. Der Teilnehmer wird zumindest einmal im Quartal seine aktuellen Angebots- und Nachfrageinformationen an ECT übermitteln. Der Teilnehmer verpflichtet sich, den anderen Teilnehmern gleich günstige Preise und Konditionen wie seinen sonstigen Kunden anzubieten.
Art.6 - Verbotene Verfügungen
In Kenntnis des Umstands, dass zwischen den Teilnehmern im Rahmen der Austauschverträge nur Waren und Dienstleistungen ausgetauscht werden, jedoch keine Ansprüche auf Zahlung von Geld bestehen, wird der Teilnehmer keinesfalls über seine in einem Geldgegenwert ausgedrückten Kontosalden im Verkehr mit Außenstehenden, in welcher Form auch immer, verfügen.
Art.7 - Kreditprüfer
Bevor der Teilnehmer auf seinem von der Buchungsstelle geführtem Wertkonto durch Inanspruchnahme von Lieferungen und Leistungen einen Debetsaldo bewirkt, hat er geeignete Sicherheiten zu stellen, oder verbindliche Bestätigungen seiner Bonität beizubringen. Zu diesem Zweck ermächtigt der Teilnehmer ECT, geeignete Personen wie etwa Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte, Notare und Gläubigerschutzverbände (in der Folge "Kreditprüfer") zu bestellen, die die Sicherheiten und Bestätigungen entgegennehmen, überprüfen und verwalten. Der Teilnehmer unterwirft sich der Beurteilung des Kreditprüfers hinsichtlich der Eignung der Sicherheiten oder Bestätigungen zur Begründung eines Einkaufsrahmens zum Bezug von Lieferungen oder Leistungen. Wenn es von ihm verlangt wird, wird er Sicherheiten ergänzen oder zusätzliche Bonitätsbestätigungen beibringen. Der Kreditprüfer wird ECT und der Buchungsstelle alle erforderlichen Auskünfte erteilen, damit der genannte Rahmen des Teilnehmers in das Informationssystem übernommen und wirksam werden kann. ECT übernimmt, abgesehen von der Auswahl des Kreditprüfers, keine Verpflichtungen gegenüber den Teilnehmern oder Dritten im Zusammenhang mit der Bewertung und Verwaltung von Sicherheiten und Bestätigungen. Der Teilnehmer, der den Kreditprüfer in Anspruch nimmt, ist verpflichtet, dessen Leistungen angemessen zu bezahlen.
Art.8 - Treuhandschaft
Jeder Teilnehmer am Austauschkreis ernennt ECT zu seinem Treuhänder für Geldforderungen und Barguthaben jeder Art, die im Zusammenhang mit Austauschverträgen gemäß Punkt 9. entstehen können und überträgt ECT bereits jetzt das volle Verfügungsrecht über diese Forderungen. ECT wird Forderungen auf Zahlung gegen Teilnehmer außergerichtlich und gerichtlich in eigenem Namen betreiben und die erlangten Geldbeträge im Sinne des Punktes 9. verwenden. Zugleich erklärt der Teilnehmer sein Einverständnis, dass ECT nach eigener Wahl geeignete Personen, wie etwa Rechtsanwälte, Notare, Gläubigerschutzverbände, Wirtschaftstreuhänder als Substituten für diese Treuhandschaft einsetzt. Die Treuhand- Substituten fungieren als unabhängige Zahlstelle, Verwalter von Barguthaben und Betreiber von Forderungen gegen Teilnehmer.
Art.9 - Unterdeckung des Austauschkontos
1. Jede einzelne Belastung seines Kontos aufgrund bezogener Lieferung oder Leistung hat der Teilnehmer binnen neun Monaten ab dem Buchungsdatum mit eigenen Lieferungen oder Leistungen auszugleichen. Eine von dieser Frist abweichende Vereinbarung kann im Einzelfall schriftlich mit ECT getroffen werden. Andernfalls ist der Teilnehmer verpflichtet, binnen 21 Tagen die in Geld ausgedrückte Unterdeckung auf ein vom Treuhandsubstitut verwaltetes Treuhandkonto bar einzuzahlen. Der Teilnehmer verzichtet ausdrücklich darauf, gegen eine Forderung auf Zahlung in barem Geld wegen Unterdeckung und Fristversäumnis die Einreden der Aufrechnung, mit welchen Ansprüchen auch immer, oder einer Lösungsbefugnis durch Leistung oder Lieferung im Austauschkreis zu erheben. Der Teilnehmer kann sich jederzeit durch Zahlung auf das Treuhandkonto von seiner Unterdeckung und der Pflicht zur Annahme eines ihm erteilten Auftrags befreien.
2. Solange das Austauschkonto des Teilnehmers eine Unterdeckung zeigt, ist er verpflichtet, den Bedarf anderer Teilnehmer oder die sonst von ECT vermittelte Nachfrage nach seinen Waren und Dienstleistungen zu den üblichen Konditionen zu befriedigen (Kontrahierungszwang).
3. Der Treuhand-Substitut wird auf Anforderung von ECT auf dem Treuhandkonto erliegendes Kapital samt angewachsener Zinsen für Einkäufe von Waren und Dienstleistungen, die im Austauschkreis von Teilnehmern nachgefragt, aber nicht angeboten werden, zur Verfügung stellen.
4. Es steht ECT und dem Treuhand-Substitut frei, die Betreibung von Forderungen zu beginnen, fortzusetzen oder zu beenden. Wenn es ECT oder dem Treuhand-Substitut geraten erscheint, kann über die Betreibung einer Forderung in jedem Stadium nach ausschließlich wirtschaftlichen Gesichtspunkten entschieden werden.
Art.10 - Jahresbeitrag und Provisionen
1. Der Teilnehmer verpflichtet sich, ab seinem Beitritt und jeweils zu Beginn des Folgejahres ECT den Jahresbeitrag gemäß der jeweils geltenden Gebühren- und Provisionsliste, die ihm anlässlich des Beitritts übergeben und von ihm anerkannt wurde, in barem Geld zu bezahlen und verzichtet hinsichtlich dieser Verbindlichkeit auf die Aufrechnung mit allfälligen eigenen Forderungen. Auch im Falle einer verspäteten Kündigung oder eines Austritts während des laufenden Jahres ist der gesamte Jahresbeitrag zu entrichten.
2. Weiteres zahlt der Teilnehmer an ECT gemäß der Gebühren- und Provisionsliste im Voraus für jedes Quartal des Kalenderjahrs einen Pauschalbetrag für die Kontoführung durch die Buchungsstelle, die sich an der Anzahl der Buchungen und der Höhe des Umsatzes orientiert.
3. Außerdem gebühren ECT Provisionen gemäß der Gebühren- und Provisionsliste für
3.1 alle im Austauschkreis zustande gekommenen Geschäfte, bezogen auf den Gesamtumsatz unabhängig von der Wertquote
3.2 alle sonstigen Geschäfte, die über Vermittlung von ECT zu Stande gekommen sind,
3.3 alle Folgegeschäfte zu den vorstehenden Punkten 3.1 und 3.2, die während 18 Monaten ab dem ersten Abschluss zu Stande kommen. Im Einzelfall kann schriftlich eine abweichende Vereinbarung über Provisionen getroffen werden.
3.4 jede Transaktion von einem Wertkonto auf ein anderes Wertkonto, sowie für Umbuchungen auf Subkonten des Teilnehmers oder beteiligte Unternehmen. Guthabentransfer zwischen zwei oder mehreren ECT Wertkonten sind in jedem Fall Provisionspflichtig.
4. Solange der Teilnehmer mit einer der vorstehend beschriebenen Leistungen im Verzug ist, ist ECT nicht verpflichtet, ihm Bedarfsmeldungen zu übermitteln oder sonstige Vertragspflichten zu erfüllen. Bei Rückständen von Provisionen und Jahresgebühren ist ECT nicht verpflichtet Buchungen auf dem Wertkonto des Teilnehmers durchzuführen, und ist auch berechtigt den Zugang zum Internetportal bis zur Bezahlung der Rückstände zu sperren.
5. Wenn ECT Waren und Dienstleistungen zur Deckung von angemeldetem Bedarf außerhalb des Austauschkreises kauft (siehe Art. 9.3), gebühren ECT allfällige Vergünstigungen wie Skonti, Rabatte und Ähnliches.
Art.11 - Fälligkeit und Konversion von ECT in Bargeldforderungen
Forderungen lautend auf ECT- Euro sind - vorbehältlich anders lautender Vereinbarung zwischen den Teilnehmer – 30 Tage nach Rechnungsstellung fällig und durch Übertragung von ECT-Guthaben des Schuldners an den rechnungsstellenden ECT-Gläubiger zu begleichen. Überträgt der ECT Schuldner das geschuldete ECT-Guthaben nicht innerhalb der genannten Frist, so hat der ECT-Gläubiger diesem schriftlich eine Nachfrist von 7 Tagen für die Begleichung der Schuld in Euro vorzuschreiben. Bezahlt der so gemahnte ECT-Schuldner nicht innerhalb 7 Tagen nach Erhalt der Mahnung, wird die ganze Forderung des ECT-Gläubigers sofort in Bargeld fällig. Zur Berechnung der Bargeldforderung entspricht der ECT Buchungsbetrag dem Euro Bargeldbetrag.
Art.12 - Sonstige Verpflichtungen
1. Jeder Teilnehmer, der im Austauschkreis liefert oder leistet, wird ECT gleichzeitig mit dem Bezieher eine Kopie der Rechnung über den gesamten Umsatz zur Verfügung stellen.
2. Informationen über Geschäftsmöglichkeiten, die der Teilnehmer über das ECT Informationssystem oder sonst von ECT erhalten hat, dürfen nicht zur Geschäftsvermittlung für Außenstehende des Austauschkreises verwendet werden.
3. Der Teilnehmer wird ECT prompt über alle Entwicklungen hinsichtlich von ECT vermittelter Geschäftsmöglichkeiten informieren, insbesondere über den Stand von Vertragsverhandlungen, Abschlüsse, Zahlungen, Leistungsstörungen und Ähnliches.
Art.13 - Beendigung
Der Teilnehmer kann mittels eingeschriebenen Briefes an ECT, der spätestens 14 Tage vor Ablauf des vereinbarten Geschäftsjahrs gem. Art. 2.2 einlangen muss, seinen Austritt aus dem Austauschkreis erklären. In diesem Fall muss er eine noch bestehende Unterdeckung unverzüglich in barem Geld auf das Treuhandkonto einzahlen.
Art.14 - Fristlose Beendigung
ECT kann aus wichtigen Gründen jederzeit das Vertragsverhältnis beenden. Als wichtige Gründe gelten insbesondere
1. die ungedeckte Überschreitung des Einkaufsrahmens im Falle der Stellung von Sicherheiten oder Bonitätsnachweisen,
2. der mangelnde Ausgleich von Unterdeckungen trotz Fälligkeit inner halb von 21 Tagen,
3. der Rückstand mit Gebühren und Provisionen durch mehr als 21 Tage
4. der Missbrauch des Buchungs- und Informationssystems,
5. Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung,
6. Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens oder Abweisung desselben mangels kostendeckenden Vermögens. In diesen Fällen ist der Teilnehmer verpflichtet, eine bestehende Unterdeckung unverzüglich durch Einzahlung auf das Treuhandkonto auszugleichen. Setzt ECT den Vertrag trotz Eröffnung eines gerichtlichen Ausgleichsverfahrens fort, wird der Teilnehmer unverzüglich den Ausgleichsverwalter über das Vertragsverhältnis zu ECT in Kenntnis setzen.
Art.15 - Verbotene Transaktionen
Jeder Transaktion muß eine Lieferung oder Leistung zugrunde liegen. Der Tausch oder Kauf von Wertkonto Guthaben bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der ECT. Sollte ECT der Übertragung eines Wertkontoguthabens zustimmen, gebührt ECT für die Durchführung der Transaktion eine Provision in Höhe von 3% des zu übertragenden Guthabens.
Art.16 - Verzugsfolgen
Der Teilnehmer verpflichtet sich zur Zahlung von Mahnkosten in Höhe von 5 Euro pro Mahnung. An Verzugszinsen werden bis auf weiteres 12 % p.a. vereinbart. Zahlungen werden immer auf die älteste Schuld und zwar zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf das Kapital angerechnet. Anwaltliche Mahnungen unterliegen dem einschlägigen Tarif. ECT ist berechtigt, zur Betreibung von Forderungen gegen Teilnehmer, Inkassounternehmen zu beauftragen und die Kosten dem säumigen Teilnehmer anzulasten.
Art.17 - Zessionsverbot
Ausdrücklich untersagt ist es den Teilnehmern die Übertragung von Wertkontensalden an andere Teilnehmer oder fremde Personen sowie andere Verfügungen zum Nachteil von ECT oder Teilnehmern, so beispielsweise auch die Verfügung durch Zessionen. ECT kann solchen Vorgängen jedoch zustimmen. Entsprechende Anträge sind schriftlich zu stellen und gelten als genehmigt, wenn Sie schriftlich von ECT genehmigt sind.
Art.18 - Sonstiges
1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz von ECT, derzeit Wien. Zuständig sind das Bezirksgericht für Handelssachen Wien bzw. das Handelsgericht Wien. Zahlungs- und Erfüllungsort ist Wien. Die Geltung österreichischen Rechts wird auch für ausländische Teilnehmer vereinbart.
2. Neben der schriftlichen Beitrittsvereinbarung wurden keine mündlichen Abreden getroffen. Alle Änderungen der Vereinbarung haben schriftlich zu erfolgen. Dies gilt auch für ein Abgehen vom Schriftlichkeitsgebot. 3. Sollten sich Bestimmungen dieser Vereinbarung als unwirksam erweisen, berührt dies nicht die Restwirksamkeit der Vereinbarung. Unwirksame Bestimmungen können durch ECT so ersetzt werden, dass dem Vertragszweck am ehesten entsprochen wird.